Das Verbot der «reformatio in peius» führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dazu, dass die beschuldigte Person nicht mit einer härteren Sanktion bestraft wird, wenn nur sie das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Ist die Sanktion nicht höher, steht einer abweichenden Beweiswürdigung – auch wenn wie vorliegend ein höherer Deliktsbetrag resultiert – nichts im Wege (Urteil 6B_712/2012 E. 2.6). Zudem ist der hier errechnete Deliktsbetrag auch durch die Anklageschrift abgedeckt (angeklagter Deliktsbetrag CHF 243‘929.00, vgl. pag. 946 ff.)