Im Ergebnis ergibt dies für den Beschuldigten 1 (16.3.2006 und Phase 4) einen Deliktsbetrag von CHF 242‘910.25, für die Beschuldigte 2 (Phase 4) einen solchen von CHF 242‘303.00. Dass die Kammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zu einem höheren Deliktsbetrag kommt, als die Vorinstanz, stellt im Übrigen keine Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» dar. Das Verbot der «reformatio in peius» führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dazu, dass die beschuldigte Person nicht mit einer härteren Sanktion bestraft wird, wenn nur sie das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat.