Dies führt zu folgender Übersicht über die für den Deliktsbetrag massgebenden Beträge: Deliktsbetrag 16.3.2006 CHF 607.25 Phase 4 CHF 242’303.00 (CHF 38‘554.60 + CHF 198‘106.35 + CHF 5‘642.05) Im Ergebnis ergibt dies für den Beschuldigten 1 (16.3.2006 und Phase 4) einen Deliktsbetrag von CHF 242‘910.25, für die Beschuldigte 2 (Phase 4) einen solchen von CHF 242‘303.00. Dass die Kammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zu einem höheren Deliktsbetrag kommt, als die Vorinstanz, stellt im Übrigen keine Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» dar.