Demnach entspricht der zum Deliktsbetrag hinzuzurechnenden Betrag aus der Arbeit des Beschuldigten während der Phase 3 dem in dieser Zeit erzielten Einkommen, nämlich CHF 5‘642.05. Dies führt zu folgender Übersicht über die für den Deliktsbetrag massgebenden Beträge: Deliktsbetrag 16.3.2006 CHF 607.25 Phase 4 CHF 242’303.00 (CHF 38‘554.60 + CHF 198‘106.35 + CHF 5‘642.05)