demnach gleichwohl von Bedeutung und rechnerisch dem Deliktsbetrag der Phase 4 zuzuordnen. Genauso, wie der Beschuldigte 1 bei der Unterzeichnung des Budgets am 16.3.2006 sein Einkommen aus der Tätigkeit im Dezember 2005 hätte angeben müssen, so hätten die Beschuldigten auch im März 2007 die Einkünfte des Beschuldigten 1 aus der Phase 3 melden müssen, was sie jedoch nicht getan haben. Demnach entspricht der zum Deliktsbetrag hinzuzurechnenden Betrag aus der Arbeit des Beschuldigten während der Phase 3 dem in dieser Zeit erzielten Einkommen, nämlich CHF 5‘642.05.