Anlässlich dieses Gesprächs hätten die Beschuldigten auch die Einkünfte des Beschuldigten 1 aus der Phase 3 melden müssen. Für die Berechnung des Deliktsbetrages sind die in diesem Zeitraum auf das Konto des Beschuldigten 1 geflossenen Lohnzahlungen von CHF 5‘642.05 (vgl. Kontoauszüge pag. 578 ff.) demnach gleichwohl von Bedeutung und rechnerisch dem Deliktsbetrag der Phase 4 zuzuordnen.