Dies, weil im fraglichen Zeitraum weder Budgets unterzeichnet, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass Gespräche zwischen den Beschuldigten und Mitarbeitern der Strafklägerin stattgefunden hätten. Die Beschuldigten nahmen demnach keine aktiven Täuschungshandlungen vor, weshalb richtigerweise ein Freispruch erfolgte. Aktiv wurden die beiden Beschuldigten jedoch wieder am 22.3.2007, also in der Phase 4, als sie die Zielvereinbarung unterzeichneten, wonach sie in Zukunft Arbeitsbemühungen einzureichen hätten. Anlässlich dieses Gesprächs hätten die Beschuldigten auch die Einkünfte des Beschuldigten 1 aus der Phase 3 melden müssen.