29 April bis Februar 2007) hinzugerechnet worden seien oder ob fälschlicherweise von einem anderen Tatzeitraum ausgegangen worden sei (pag. 1317, S. 29 der Urteilsbegründung). Tatsächlich ist für den Tatzeitraum der Phase 3 erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt. Dies, weil im fraglichen Zeitraum weder Budgets unterzeichnet, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass Gespräche zwischen den Beschuldigten und Mitarbeitern der Strafklägerin stattgefunden hätten.