Die Beschuldigten waren demnach im hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2007 (März bis Dezember) nicht im Bedarf, weshalb die gesamten Sozialhilfeleistungen von CHF 38‘554.60 als Teil des Deliktsbetrags anzusehen sind. Daneben ist für die weiteren Jahre 2008 bis 2012 ebenfalls jeweils die Summe der erhaltenen Sozialhilfegelder als Teil des Deliktsbetrags anzusehen, total somit CHF 198‘106.35. Zusätzlich ist nun noch Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz führte aus, sie habe im Urteilsdispositiv als Deliktsbetrag anstelle von CHF 236‘000.00 CHF 241‘000.00 aufgeführt.