Dies ergibt somit folgende Gegenüberstellung: nicht deklariertes Einkommen Sozialhilfeleistungen 1.3.2007 – 31.12.2007 CHF 39‘644.45 CHF 38‘554.60 Anhand dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass der Beschuldigte 1 für den Tatzeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 aufgrund seiner dauernden Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen generierte, als ihm bzw. seiner Familie von der Strafklägerin ausbezahlt wurde. Die Beschuldigten waren demnach im hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2007 (März bis Dezember) nicht im Bedarf, weshalb die gesamten Sozialhilfeleistungen von CHF 38‘554.60 als Teil des Deliktsbetrags anzusehen sind.