Sozialhilfeleistungen von CHF 38‘554.60. Dem gegenüberzustellen ist das vom Beschuldigten 1 im selben Zeitraum (März bis Dezember 2007) erzielte und gegenüber der Strafklägerin nicht offengelegte Einkommen von CHF 39‘644.45 (vgl. Kontoauszüge pag. 581 ff.). Dies ergibt somit folgende Gegenüberstellung: nicht deklariertes Einkommen Sozialhilfeleistungen 1.3.2007 – 31.12.2007 CHF 39‘644.45 CHF 38‘554.60