651 ff.) ist ersichtlich, dass die beiden Beschuldigten zwischen dem 1.11.2005 und dem 9.10.2012 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 269‘014.70 erhalten haben. Das von den Beschuldigten nicht deklarierte Erwerbseinkommen aus der Temporärarbeit des Beschuldigten 1 belief sich in derselben Zeit auf CHF 279‘229.95 (gemäss Aufstellung der Strafklägerin auf pag. 10145 Sozialhilfedossier und den Kontoauszügen der Bank G.________ auf pag. 577 ff.). Gemäss Angaben der Strafklägerin befand sich die Familie A.__