15.2 Würdigung der Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Vorgehensweise bei der Ermittlung des Deliktsbetrags sind grundsätzlich richtig. Zunächst einmal ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Strafklägerin gemäss Strafanzeige einen Deliktsbetrag von CHF 243‘929.00 geltend gemacht hat. Aus der Abrechnung zu den Sozialhilfeleistungen (pag. 10143 f. Sozialhilfedossier) sowie aufgrund der Kontoauszüge der P.________(Bank) (pag. 651 ff.) ist ersichtlich, dass die beiden Beschuldigten zwischen dem 1.11.2005 und dem 9.10.2012 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 269‘014.70 erhalten haben.