Als erstes gilt festzuhalten, dass die einzelnen Monatsbudgets für die Bestimmung des Deliktsbetrags nur bedingt herbeigezogen werden können, da dort Annahmen getroffen werden müssen, weil die Budgets in die Zukunft gerichtet sind, aber über die Höhe gewisser Posten noch keine Sicherheit besteht, so z.B. bezüglich der künftigen Arbeitslosenentschädigung. Gemäss Ausführungen der Privatklägerin in ihrer Strafanzeige vom 29.08.2013 stand die Familie A.________ 2006 und 2007 im Bedarf (pag.