Zudem wurde die Karte nicht «auf Geheiss Dritter» unterzeichnet, wie Rechtsanwalt D.________ geltend macht, sondern immerhin auf Bitte des eigenen Ehemanns. Dass dieser der Beschuldigten 2 nicht gesagt haben soll, was sie genau unterschreibt, ist für die Kammer schlichtweg nicht denkbar. Daneben gab die Beschuldigte 2 auf die Frage, wer in ihrer Familie für die finanziellen Belange zuständig sei, selbst an: «Das machen wir zusammen. Das war schon immer so. Wir sitzen zusammen und machen das einmal im Monat» (pag. 151 Z. 103 ff.). Die Beschuldigte 2 war demnach über die Finanzen der Familie A.________ bestens im Bilde.