Das geht nicht auf. Die Argumentation der Verteidigung ist in sich widersprüchlich. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, die Beschuldigte 2 habe die Unterschriftenkarte ohne Kenntnis ihres Inhalts und/oder ihrer Bedeutung unterzeichnet (pag. 1533), nicht zu hören. Zwar konnte die Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht besonders gut Deutsch, jedoch steht auf dem Dokument in grossen Buchstaben «bank G.________». Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass es um eine Bankbeziehung, mithin um ein Konto, geht. Zudem wurde die Karte nicht «auf Geheiss Dritter» unterzeichnet, wie Rechtsanwalt D._____