165 Z. 192). Dass es ihr Konto gewesen sein soll, auf welches die Lohnzahlungen ihres Ehemannes liefen, wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden jedoch nie behauptet. Dass die Beschuldigte 2 nichts über das Konto ihres Mannes gewusst hätte, lässt sich aus dieser Aussage nicht ableiten. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschuldigte 2 am 13.10.2005 die Unterschriftenkarte für das Konto ihres Ehemannes unterzeichnet hat (pag. 565). Die Beschuldigte 2 verfügte demnach über eine Vollmacht für dasjenige Konto, über dessen Existenz sie gemäss ihrer Verteidigung angeblich nicht Bescheid wusste. Das geht nicht auf.