Namentlich habe das Konto bei der Bank G.________ ausschliesslich auf ihren Ehemann gelautet und habe sie auch noch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 nichts vom fraglichen Konto bei der Bank G.________ gewusst, wobei als Nachweis hierfür pag. 165 Z. 192 genannt wird. Es sei ausserdem der Beschuldigte 1 gewesen, der die laufenden Zahlungen für die Familie getätigt habe und für das Finanzielle zuständig gewesen sei (pag. 1460 ff.). Dieser Darstellung der Verteidigung ist Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst einmal hat die Beschuldigte 2, wie bereits ausgeführt, selbst ausgesagt, die jeweili-