Dies kann nicht der Sinn der Sozialhilfe sein und das muss auch den Beschuldigten vollumfänglich bewusst gewesen sein. Anderslautende Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Rechtsanwalt D.________ führt sinngemäss aus, dass die Beschuldigte 2 von allem nichts gewusst und gegenüber der Strafklägerin keine Täuschungshandlungen vorgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt worauf der Schluss gezogen werden könne, sie habe vom erzielten Einkommen ihres Ehemannes auf den Rappen genau gewusst. Namentlich habe das Konto bei der Bank G.___