Es liegt schlichtweg in der Natur der Sache, dass gegenüber den Sozialhilfebehörden sämtliche Geldquellen offenzulegen sind, egal worum es sich dabei handelt. Dementsprechend werden auf S. 4 des Unterstützungsantrags, welchen der Beschuldigte 1 eigenhändig ausgefüllt hat und der von beiden Beschuldigten unterschrieben wurde, unter der Rubrik «Einkommen/Vermögen» sämtliche denkbaren Geldquellen aufgeführt, darunter etwa Unterhaltsbeiträge, Pensionskasse, Krankentaggelder, Obligationen usw. (pag. 10010).