194 Z. 399), offensichtlich nicht der Wahrheit. Wird explizit über die Anzahl Bankkonten gesprochen und unterlässt es die betreffende Person, sämtliche Konten anzugeben, so kann nur von einem absichtlichen Verheimlichen gesprochen werden. Dies umso mehr, als es sich um ein Konto mit finanziell erheblichen Bewegungen handelte. Es kommt hinzu, dass die beiden Beschuldigten vorliegend ja angeblich der festen Überzeugung waren, die auf das verheimlichte Konto fliessenden Einnahmen von A.________ seien für die Strafklägerin nicht von Interesse. Der Beschuldigte 1 vermochte denn auch keine Begründung dafür zu liefern, dass er das Konto bei der Bank G.________ gegenü-