10075 Sozialhilfedossier). Dabei handelte es sich nachweislich um eine Fehlinformation seitens der beiden Beschuldigten, verfügte der Beschuldigte 1 doch seit dem 10.10.2005 über ein Konto bei der Bank G.________, auf welches ausgerechnet die aus seiner Temporärarbeit stammenden Lohnzahlungen flossen. Ein weiteres Zusammenspiel, welches nach der Überzeugung der Kammer kein Zufall sein kann. Vor diesem Hintergrund entspricht denn auch die Aussage des Beschuldigten 1, sie hätten das Konto nicht versteckt (pag. 194 Z. 399), offensichtlich nicht der Wahrheit.