Schliesslich hätte – wie die Strafklägerin korrekt ausführt (pag. 1505) – der Beschuldigte 1 sonst auf entsprechende Frage des Sozialarbeiters hin nicht geantwortet, er habe keine Arbeit, keine Anstellung und kein Einkommen, sondern vielmehr, dass er zwar arbeite, es sich dabei jedoch nur um eine Temporärstelle handle. Anlässlich des Gesprächs vom 20.8.2012 bestätigten die beiden Beschuldigten schliesslich gegenüber der Strafklägerin explizit, nur über ein Konto bei der I.________(Bank) und eines bei der P.________ (Bank) zu verfügen (pag. 10075 Sozialhilfedossier).