Die Aussage des Beschuldigten 1 erfolgte, um die Strafklägerin zu täuschen. Eine Täuschung macht nur Sinn, wenn der Beschuldigte 1 wusste, dass er sein Arbeitseinkommen hätte melden müssen. Es ergibt keinen Sinn einerseits die Hoffnung auf eine derartige Stelle bekannt zu geben, andererseits aber den Umstand, dass er bereits seit Jahren einer solchen Arbeit nachging, zu verschweigen. Der Beschuldigte 1 wollte, wie erwähnt, seine Erwerbstätigkeit gegenüber der Strafklägerin absichtlich verheimlichen. Schliesslich hätte – wie die Strafklägerin korrekt ausführt (pag.