Es liegt demnach für die Kammer auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 seine Arbeit insbesondere in dieser Situation – jedoch auch in sämtlichen anderen – absichtlich, und nicht aufgrund eines Irrtums, verheimlicht hat. Dafür spricht auch, dass er sich – wie bereits erwähnt – am 23.3.2011 dahingehend äusserte, dass er sich demnächst eine temporäre Stelle erhoffe. Jedoch arbeitete der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Jahren im Rahmen eines durch H.________ vermittelten Temporäreinsatzes für die K.________ (pag. 1125). Die Aussage des Beschuldigten 1 erfolgte, um die Strafklägerin zu täuschen.