Überdies ist festzuhalten, dass die Lohnzahlungen aus der Arbeit der Beschuldigten 2 im selben Zeitraum lediglich CHF 1‘330.70 betrugen (pag. 478 und 480) und somit bloss ca. einen Viertel dessen, was der Beschuldigte 1 in derselben Zeit verdiente. Das nicht gemeldete Einkommen des Beschuldigten 1 stellte demnach in diesem Zeitraum zweifellos die zentrale Geldquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie A.________ dar. Es liegt demnach für die Kammer auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 seine Arbeit insbesondere in dieser Situation – jedoch auch in sämtlichen anderen – absichtlich, und nicht aufgrund eines Irrtums, verheimlicht hat.