23 erklärt hätte, wie die Familie den Lebensunterhalt in dieser Zeit bestreiten konnte. Dennoch entschied sich der Beschuldigte 1 bewusst dafür, dies mit dem Borgen von Geld, der Arbeit seiner Frau, dem Nichtbezahlen von offenen Rechnungen und allgemein einem bescheidenen Lebensstil zu erklären. Was unter diesen Umständen offensichtlich nicht einmal die halbe Wahrheit, sondern eine Lüge darstellte. Überdies ist festzuhalten, dass die Lohnzahlungen aus der Arbeit der Beschuldigten 2 im selben Zeitraum lediglich CHF 1‘330.70 betrugen (pag.