In den Fokus rückt dabei namentlich die Antwort des Beschuldigten 1 vom 12.5.2010 auf die Frage, wie seine Familie seit März ohne Geld leben könne. Die letzte Überweisung der Strafklägerin (ein Betrag von CHF 2‘798.45) vor diesem Telefonat erhielten die Beschuldigten am 17.3.2010 (pag. 744). Aus den Kontoauszügen der Bank G.________ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 ab diesem Zeitpunkt bis zur Nachfrage der Strafklägerin am 12.5.2010 nachweislich drei Lohnzahlungen von H.________ erhalten hat, nämlich am 1.4.2010 CHF 3‘489.40, am 16.4.2010 CHF 750.00 und am 7.5.2010 CHF 1‘566.20. Der Beschuldigte 1 erhielt demnach in obgenanntem Zeitraum insgesamt CHF 5‘805.60 von H._