Allen soeben genannten Gesprächssituationen ist gemein, dass der Beschuldigte 1 (bzw. teilweise beide Beschuldigten) die Möglichkeit gehabt hätte(n), seine/ihre Temporärarbeit gegenüber der Strafklägerin offenzulegen, wenn er/sie denn nur gewollt hätte(n). Sie haben es aber vorgezogen, wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Die Beschuldigten wussten genau, dass die Angabe des Arbeitseinkommens zur Anpassung resp. Einstellung der Sozialhilfe geführt hätte.