Dies sei jedoch nur eine temporäre Stelle gewesen (pag. 10083). In einem Gespräch vom 22.9.2009 führte der Beschuldigte 1 aus, er habe 2007 als Reinigungsmitarbeiter gearbeitet und sei seither arbeitslos (pag. 10085). Den Gesprächsnotizen vom 23.3.2011 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt eine temporäre Stelle erhoffte (pag. 10090). Allen soeben genannten Gesprächssituationen ist gemein, dass der Beschuldigte 1 (bzw. teilweise beide Beschuldigten) die Möglichkeit gehabt hätte(n), seine/ihre Temporärarbeit gegenüber der Strafklägerin offenzulegen, wenn er/sie denn nur gewollt hätte(n).