Zudem wurde der Beschuldigte 1 explizit gefragt, ob er arbeite, woraufhin er entgegnete, nein, es sei schwierig eine Arbeit zu finden, aber er hoffe immer noch (pag. 10077 Sozialhilfedossier). Der Zeuge M.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung ebenfalls, den Beschuldigten 1 gefragt zu haben, ob er arbeite. Er habe ihm geantwortet, er habe keine Arbeit, keine Anstellung und kein Einkommen (pag. 1111 Z. 15 f.). Anlässlich eines Gesprächs vom 15.12.2011 erklärte der Beschuldigte 1, dass er letztmals 2006 gearbeitet habe. Dies sei jedoch nur eine temporäre Stelle gewesen (pag.