Diese sind als blosse Schutzbehauptungen anzusehen. Den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________, wonach die Aussagen der beiden Beschuldigten in sich stimmig seien, sich nicht widersprächen, detailliert und somit glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden (pag. 1425). Überdies hat die Beschuldigte 2 sich und ihren Ehemann praktisch selbst «verraten», indem sie ausführte: «Ich weiss, dass es nicht gut ist.