Vielmehr handelte es sich um eine langfristige Anstellung, wenngleich diese regelmässig verlängert werden musste. Jedenfalls stimmt die Aussage des Beschuldigten 1, dass man temporär einige Tage arbeite und dann wieder nicht, in diesem konkreten Fall offensichtlich gerade nicht (pag. 192 Z. 330 f.). Der Beschuldigte 1 konnte und durfte folglich nicht davon ausgehen, dass diese Stelle der Strafklägerin nicht gemeldet werden muss. Auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, sie hätten geglaubt, man müsse nur eine Festanstellung melden, kann nicht abgestellt werden. Diese sind als blosse Schutzbehauptungen anzusehen.