Dies unterstreicht die doch recht aussergewöhnliche Situation des Beschuldigten 1. Offenbar waren die K.________ mit ihm zufrieden, was sich insbesondere in der langen Anstellungsdauer vom 1.3.2007 bis 31.12.2012 zeigt. Dem Beschuldigten 1 hätte aufgrund all dieser Umstände demnach klar sein müssen, dass es sich bei seiner Stelle nicht um eine gewöhnliche Temporärarbeit handelte, welche vom einen auf den anderen Tag hätte beendet werden können. Vielmehr handelte es sich um eine langfristige Anstellung, wenngleich diese regelmässig verlängert werden musste.