Dennoch geht aus den als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Zeugen L.________ hervor, dass der Beschuldigte 1 spätestens ab dem 7. Monat über eine im Temporärsegment geradezu privilegierte Stellung verfügte, welche sich in längeren Kündigungsfristen und regelmässigen Verlängerungen der Einsätze äusserte. Rechtsanwältin B.________ kann daher nicht gehört werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte 1 habe sich in einem Zustand der totalen Unsicherheit befunden (pag. 1425 f.). Der Zeuge L.________ bestätigte, dass es unüblich sei, dass jemand so lange an einer Stelle arbeite (pag. 1107 Z. 11 f.). Dies unterstreicht die doch recht aussergewöhnliche Situation des Beschuldigten 1.