Dies macht deutlich, dass er durchaus auch eine Temporärstelle als «richtige Stelle» ansah, welche es Wert war, gegenüber der Strafklägerin aufgeführt zu werden. Wieso eine Temporärarbeit jedoch nicht auch für die Frage nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und die Berechnung der durch die Strafklägerin auszurichtenden Unterstützungsgelder von Bedeutung sein soll, sondern ausschliesslich im Zusammenhang mit früheren Arbeitstätigkeiten, leuchtet nicht ein. Gegen die Auffassung der Beschuldigten spricht schliesslich auch Folgendes: Der Beschuldigte 1 arbeitete vom 1.3.2007 bis 31.12.2012 für H.________ bei den K.________ ( nachfolgend K.________). Gemäss dem Zeugen L.___