21 stanzlichen Hauptverhandlung verweigerten schliesslich beide Beschuldigten die Aussage (pag. 1101 ff.). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 gilt es zudem zu beachten, dass dieser im Antragsformular vom 14.10.2005 unter der Rubrik «letzte Stelle» die H.________ angab (pag.16). Dies macht deutlich, dass er durchaus auch eine Temporärstelle als «richtige Stelle» ansah, welche es Wert war, gegenüber der Strafklägerin aufgeführt zu werden.