unglaubhaft wirken, beruft sie sich doch auf vermeintliche Tatsachen, welche in den Akten keine Stütze finden (Äusserungen von Sozialarbeitern, Meldung der Temporärstelle). Ganz abgesehen davon hätte die Strafklägerin wissen wollen, bei wem der Beschuldigte 1 wieviel verdient hätte, wenn er seine Erwerbstätigkeit tatsächlich gemeldet hätte. Dies gehört zum Kerngeschäft der Sozialdienste und wurde nicht übergangen. Anlässlich der erstin-