Entgegen seiner Frau erwähnte der Beschuldigte 1 zudem bezeichnenderweise nicht, seine Erwerbstätigkeit einmal der Strafklägerin gemeldet zu haben. Wäre diese Angabe der Beschuldigten 2 jedoch korrekt, ist davon auszugehen, dass sich auch der Beschuldigte 1 darauf berufen hätte, seine Stelle einmal gemeldet zu haben. Damit sind die Aussagen der beiden Beschuldigten, insbesondere betreffend die Frage, woher ihre Überzeugung stammte, nicht deckungsgleich. Dies lässt insbesondere die Aussagen von C.________ unglaubhaft wirken, beruft sie sich doch auf vermeintliche Tatsachen, welche in den Akten keine Stütze finden (Äusserungen von Sozialarbeitern, Meldung der Temporärstelle).