Zu den Aussagen der beiden Beschuldigten ist demnach in Sinne einer Vereinfachung Folgendes festzuhalten: Während die Beschuldigte 2 schilderte, man habe ihnen gesagt, dass man nur Festanstellungen melden müsse und sie zugleich erklärte, ihr Mann habe seine Arbeit dennoch einmal gemeldet, beruhte die Überzeugung des Beschuldigten 1, man müsse keine Temporärstellen melden, angeblich vielmehr auf seinen eigenen Überlegungen sowie der angeblichen Aussage eines Sozialarbeiters, bei einer Festanstellung könne er sich vom Sozialdienst abmelden. Entgegen seiner Frau erwähnte der Beschuldigte 1 zudem bezeichnenderweise nicht, seine Erwerbstätigkeit einmal der Strafklägerin gemeldet zu haben.