192 Z. 325 f.). Selbst wenn diese Äusserung seitens eines Sozialarbeiters tatsächlich gemacht worden sein sollte, wovon in dieser Absolutheit nicht auszugehen ist, durfte der Beschuldigte 1 daraus nicht schliessen, Temporärstellen müssten nicht gemeldet werden, sondern – logischerweise – nur, dass in diesem Fall keine Unterstützung mehr erfolgt. Zu den Aussagen der beiden Beschuldigten ist demnach in Sinne einer Vereinfachung Folgendes festzuhalten: