Die Beschuldigte 2 widerspricht sich zudem selbst, wenn sie nebst ihrer pauschal geltend gemachten Unkenntnis betreffend ihre Pflichten zugleich mehrmals ausführte, ihr Mann habe seine Erwerbstätigkeit einmal bei der Sozialbehörde angemeldet, man habe ihm aber gesagt, wenn er nicht festangestellt sei, dann sei das nicht nötig. (pag. 150 Z. 89, pag. 151 Z. 125 f.). Es erscheint nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigten einerseits der festen Überzeugung gewesen sein wollen, Temporärarbeit nicht melden zu müssen, andererseits die Beschuldigte 2 jedoch angibt, ihr Mann habe es einmal gemeldet.