20 den, nicht vereinbar. Im Übrigen erscheint es fern aller Logik, dass die Beschuldigte 2 gedacht haben will, ihren äusserst geringen Lohn (ca. CHF 600.00 – 900.00 pro Monat) melden zu müssen, das erheblich höhere Einkommen ihres Ehemannes hingegen nicht. Die Beschuldigte 2 widerspricht sich zudem selbst, wenn sie nebst ihrer pauschal geltend gemachten Unkenntnis betreffend ihre Pflichten zugleich mehrmals ausführte, ihr Mann habe seine Erwerbstätigkeit einmal bei der Sozialbehörde angemeldet, man habe ihm aber gesagt, wenn er nicht festangestellt sei, dann sei das nicht nötig.