Den diversen Gesprächsnotizen im Sozialhilfedossier lassen sich keine derartigen Äusserungen entnehmen. Ausserdem erwähnte die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 eine derartige Information seitens der Strafklägerin nicht mehr, sondern beschränkte sich nunmehr darauf, geltend zu machen, sie und ihr Ehemann hätten ihre Pflichten nicht verstanden (pag. 164 Z. 137). Sowohl Rechtsanwältin B.________ als auch Rechtsanwalt D.___