der Urteilsbegründung). Daneben ist aus Sicht der Kammer Folgendes festzuhalten: Elementares Beweismittel, welches vorab gegen die Ausführungen der beiden Beschuldigten spricht, sind die als verwertbar eingestuften Aussagen der Beschuldigten 2 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014. Auf den Vorhalt, sie habe sich im Unterstützungsantrag vom 14.10.2005 unterschriftlich verpflichtet, Änderungen bezüglich wirtschaftlicher und persönlicher Belange unverzüglich den Sozialbehörden mitzuteilen und ob sie etwas dazu anzufügen habe, antwortete sie: «Nein. Ich habe das damals so verstanden» (pag. 150 Z. 54 ff.).