Die Vorinstanz widerlegte diese Darstellung mit einer Vielzahl an Indizien und kam zum Ergebnis, dass es sich bei den Vorbringen der Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handle. Die Ausführungen sowie auch der Beweisschluss der Vorinstanz überzeugen die Kammer, auf die entsprechenden Erwägungen kann daher vorab verwiesen werden (pag. 1313; S. 25 ff. der Urteilsbegründung).