__ auf den Namen des Beschuldigten 1 lautende Konto absichtlich verheimlichten. Die Beschuldigten bestreiten konsequent, gewusst zu haben, dass sie das aus der Temporärarbeit des Beschuldigten 1 stammende Erwerbseinkommen bei der Strafklägerin hätten melden müssen. Sie berufen sich darauf, gedacht zu haben, dass nur eine Festanstellung angegeben werden müsse. Die Vorinstanz widerlegte diese Darstellung mit einer Vielzahl an Indizien und kam zum Ergebnis, dass es sich bei den Vorbringen der Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handle.