Auch dass die Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin mehrmals – implizit oder explizit – schriftlich, teilweise auch mündlich, bestätigten, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen, obwohl der Beschuldigte zu jener Zeit einer der Strafklägerin nicht bekannten Erwerbstätigkeit nachging, ist beweismässig erstellt. Zu klären bleibt nunmehr die Frage, ob die Beschuldigten um ihre Pflicht wussten, gegenüber der Strafklägerin auch die Temporärarbeit des Beschuldigten 1 anzugeben oder ob sie diese und auch das bei der Bank G.________ auf den Namen des Beschuldigten 1 lautende Konto absichtlich verheimlichten.