Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer beweiswürdigend davon aus, dass die Beschuldigten über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um die Dokumente und die wesentlichen Inhalte der Gespräche mit den Sozialarbeitern zu verstehen. Auch dass die Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin mehrmals – implizit oder explizit – schriftlich, teilweise auch mündlich, bestätigten, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen, obwohl der Beschuldigte zu jener Zeit einer der Strafklägerin nicht bekannten Erwerbstätigkeit nachging, ist beweismässig erstellt.