Die Beschuldigten nahmen demnach in dieser Zeit keine aktiven Täuschungshandlungen vor, sondern meldeten sich schlichtweg nicht von sich aus, um die Einkünfte zu melden. Die Meldung des Einkommens aus der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 im Jahr 2006 hätten die beiden Beschuldigten jedoch spätestens anlässlich der Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 22.3.2007 nachholen müssen. Diese Erkenntnis ist insbesondere für die Berechnung des Deliktsbetrags von Bedeutung (vgl. Ziff. 15.2 unten).